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LIEFERUNGSBEDINGUNGEN V-TRON

  1. Definitionen und Anwendungsbereich
  1. V-tron bedeutet: V-tron BV, mit Sitz in Deventer, sowie die mit ihr verbundenen Unternehmen. Verbundene Unternehmen bedeutet: V-tron Montage BV und die von V-tron beauftragten V-tron-Händler, nachstehend V-tron genannt, es sei denn, aus dem Zweck der Bestimmung geht etwas anderes hervor.
  2. Kunde ist die Person, die einen Vertrag mit V-tron abschließt.
  3. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Dienstleistungen/Lieferungen/Arbeiten, die von V-tron durchgeführt und in Übereinstimmung mit ihr abgeschlossen werden. Die Anwendbarkeit wird vom Kunden durch die Erteilung eines Auftrags und/oder den Abschluss eines Vertrags akzeptiert, und darüber hinaus durch jede Handlung, aus der sich ergibt, dass ein Vertrag abgeschlossen wurde. Eine Änderung anderer allgemeiner oder besonderer Bedingungen durch den Kunden wird von V-tron nicht akzeptiert. Der Kunde erkennt die Geltung dieser Bedingungen für mündliche Vereinbarungen zwischen V-tron und dem Kunden in vollem Umfang an. Einmal für einen ersten (schriftlichen) Vertrag für anwendbar erklärt, müssen sie für weitere (Verlängerungs-) Verträge nicht erneut für anwendbar erklärt werden.
  4. Dienstleistung ist die Gesamtheit der zu erwerbenden Abonnements und/oder aller damit verbundenen Dienstleistungen und Produkte.
  5. V-tron-Händler ist die Person, die von V-tron mit der Vermittlung von Abonnements beauftragt wird, oder die Person, die von V-tron mit dem Verkauf der Dienstleistungen und Produkte beauftragt wird.
 
  1. Vertrag
    1. Der Vertrag über die Lieferung und Installation der V-tron Geräte mit Zubehör ist ein Vertrag zwischen V-tron und dem Kunden.
    2. Der Servicevertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Kunden und V-tron.
    3. Die vom Kunden erhaltenen Unterlagen über die Dienstleistung und die Geräte, einschließlich der Handbücher und Bedienungsanleitungen, sind untrennbarer Bestandteil der Verträge.
    4. Der Kunde erklärt, sich vor Vertragsabschluss ausreichend über die (Einsatz-)Möglichkeiten von V-tron informiert zu haben. Ihm sind die Betriebsmodalitäten und die technischen Daten der Geräte bekannt. Der Kunde hat sich vor dem Kauf der V-tron-Abonnements, -Produkte und -Dienstleistungen eingehend mit den Möglichkeiten des Dienstes befasst, so dass er weiß, wie dieser funktioniert.
 
  1. Einbau, Ausbau und Wartung
    1. Der Ein-, Aus- und Umbau der V-tron Aggregate und der dazugehörigen Ausrüstung, ob in ein anderes Fahrzeug oder nicht, darf nur von einem autorisierten V-tron Händler durchgeführt werden.
    2. Die von V-tron angegebene(n) und/oder vereinbarte(n) Lieferfrist(en) (Lieferdatum auf der Vorderseite dieses Vertrags) wurde(n) nach bestem Wissen und Gewissen auf der Grundlage der V-tron zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannten Daten festgelegt, sind jedoch niemals verbindlich. Die bloße Überschreitung einer angegebenen Frist/eines angegebenen Termins bringt V-tron nicht in Verzug. Bei Überschreitung, Verzug oder sonstiger Verhinderung der Erfüllung dieses Vertrages durch V-tron bleiben die Rechte von V-tron unberührt. Eine Auflösung des Vertrages wegen Überschreitung, Verzug oder Behinderung seitens V-tron ist ausgeschlossen. Bei Überschreitung, Verzug oder Behinderung der Erfüllung dieses Vertrages durch den Kunden bleiben die Rechte von V-tron in vollem Umfang bestehen. In einem solchen Fall ist V-tron berechtigt, wenn ihr dadurch ein Schaden entsteht, die Kosten dafür dem Kunden in Rechnung zu stellen.
    3. Unmittelbar nach der Installation prüft der Kunde vor Ort, ob die V-tron Hardware das Signal korrekt überträgt.
    4. Bei Umrüstung auf ein anderes Fahrzeug muss der Kunde die Daten des neuen Fahrzeugs (Objekts) zur Verfügung stellen. V-tron haftet nicht für verspätete oder mangelhafte Leistungen, die auf eine falsche oder verspätete Übermittlung der Daten an V-tron zurückzuführen sind.
    5. Die V-tron Hardware und die dazugehörigen installierten Geräte gehen nach vollständiger Bezahlung in das Eigentum des Kunden über. Die Wartung der Geräte sowie etwaige Reparaturen dürfen nur von V-tron durchgeführt werden. Bei Arbeiten an der V-tron Hardware oder den dazugehörigen Geräten durch Dritte ist V-tron berechtigt, den Dienstleistungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, unbeschadet der Verpflichtung des Kunden, V-tron den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser Schaden besteht in jedem Fall aus allen Beträgen, die der Kunde bei vollständiger Erfüllung des Abonnements geschuldet hätte.
 
  1. Aktivierung
Der Dienst wird erst dann aktiviert, wenn V-tron die unterzeichnete Vereinbarung akzeptiert hat. Mit der Unterzeichnung des Vertrages verpflichtet sich der Kunde, fällige Zahlungen per Lastschrift und Einzugsermächtigung zu leisten oder einmalig im Voraus zu zahlen. Die Freischaltung erfolgt innerhalb von 24 Stunden nach Annahme der Vereinbarung durch V-tron oder innerhalb von 24 Stunden nach der Installation.  
  1. Abonnement und Verlängerung
    1. Sofern nicht anders mit V-tron vereinbart, wird jedes Abonnement für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem Datum der Aktivierung abgeschlossen.
    2. Das Abonnement verlängert sich stillschweigend um jeweils 12 Monate, es sei denn, der Kunde kündigt es per Einschreiben mindestens 90 (neunzig) Tage vor dem vertraglichen Ablaufdatum. Die Kündigung muss an V-tron gerichtet werden.
    3. Spätestens 90 (neunzig) Tage vor Ablauf des Vertrags kann der Kunde bei V-tron mögliche Änderungen der Abonnementbedingungen und/oder Preislisten beantragen. Solche Änderungen gelten als vom Kunden akzeptiert, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen schriftlich widerspricht. Wenn die geänderten Bedingungen, Tarife und Abonnementgebühren, die anders/höher als die normale Indexierung zu diesem Zeitpunkt sind, nicht akzeptiert werden, kann dies zur Auflösung des Vertrags führen.
 
  1. Zahlungen
    1. Das Abonnement ist vom Kunden in einer Summe für den vereinbarten Zeitraum (siehe Vereinbarung) spätestens 15 Tage nach tatsächlicher Inbetriebnahme zu bezahlen. Bei Zahlung pro Monat/Jahr des vereinbarten Zeitraums erteilt der Kunde V-tron eine Ermächtigung zur Zahlung per Lastschrift und Einzugsermächtigung. Sollte das Zahlungsverhalten des Kunden gegenüber V-tron dazu Anlass geben, behält sich V-tron das Recht vor, eine angemessene Kaution für fällige Abonnementzahlungen zu verlangen.
    2. Im Falle einer vereinbarten Zahlung per Kreditkarte über das Internet wird keine Rechnung versandt; der Kunde erhält auf Anfrage eine Rechnung per E-Mail. Eine Aussetzung und/oder Aufrechnung ist nicht zulässig.
    3. Bei Zahlungsverzug erhöht sich der Rechnungsbetrag, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, um einen Zins von 1 % pro Monat und um die mit der Einziehung dieser Rechnung(en) verbundenen Kosten. Die zu berechnenden Inkassokosten belaufen sich auf mindestens 15 % des ausstehenden Gesamtbetrags.
    4. V-tron behält sich das Recht vor, den Dienst im Falle eines Zahlungsverzugs auszusetzen oder einzustellen, unbeschadet der Verpflichtung des Kunden, den vollen Abonnementpreis bis zum Enddatum des Vertrags an V-tron zu zahlen.
  1. Preisanpassung
    1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass der Preis für die Dienstleistung in Form von monatlichen Kommunikationskosten über GPRS und/oder GSM von der Preispolitik des jeweiligen „Anbieters“ dieser Kommunikationsnetze abhängt, die auf gesetzlichen Vorschriften beruht und sich an der allgemeinen Entwicklung der Marktpreise für gleichwertige Dienstleistungen der gleichen Qualitätsstufe orientiert. Ungeachtet der Tatsache, dass V-tron mit dem jeweiligen „Provider“ einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, der sich hinsichtlich Laufzeit und Kostenbasis auf das jeweilige (Standard-)Abonnement des Kunden bezieht, behält sich jeder „Provider“ bei solchen Verträgen vor, in zulässigen, auftretenden Fällen zwischenzeitlich Preise und/oder Konditionen anzupassen. In Übereinstimmung mit diesen Preiskontrollbestimmungen behält sich V-tron das Recht vor, die Preise, Spezifikationen und Merkmale der vorliegenden Mitteilung zu ändern, vorausgesetzt, dass dem Kunden 30 (dreißig) Tage vor dem Inkrafttreten der Anpassung eine schriftliche Mitteilung gemacht wurde. Es wird davon ausgegangen, dass der Kunde mit den Änderungen einverstanden ist, sofern er nicht spätestens 14 (vierzehn) Tage nach Erhalt der Mitteilung über die neuen Tarife per Einschreiben kündigt. Bei vereinbartem Lastschrifteinzug ist auch der angepasste Betrag einzubeziehen; V-tron ist berechtigt, den angepassten Betrag im Lastschriftverfahren einzuziehen.
    2. Bei einer Änderung oder Erweiterung der Leistung, unabhängig davon, ob diese mündlich vereinbart wurde oder nicht, ist V-tron berechtigt, den (Raten-)Betrag einer vereinbarten Lastschrift entsprechend anzupassen.
 
  1. Konformität, Betrieb
    1. Kann der Kunde eine oder mehrere Leistungen, aus welchen Gründen auch immer, nicht in Anspruch nehmen, so ist V-tron nicht verpflichtet, dafür eine Entschädigung oder Ersatzleistungen irgendwelcher Art anzubieten.
    2. V-tron verpflichtet sich, die Website nach bestem Wissen und Gewissen zu pflegen. Aktualisierungen und/oder Wartungsarbeiten an der Website, die den Betrieb der Website vorübergehend unterbrechen können, werden im Voraus auf der Website angekündigt.
    3. Dem Kunden ist bekannt, dass der Betrieb und die Wirksamkeit des Dienstes von Umständen abhängt, auf die V-tron selbst keinen direkten oder indirekten Einfluss hat, u.a:
      • 1 Die Konstellation und der Betrieb der GPS-Satelliten: Für eine korrekte Positionierung des Fahrzeugs, in dem die V-tron-Hardware installiert ist, müssen mindestens drei Satelliten gleichzeitig „sichtbar“ sein. Unter bestimmten Umständen (z. B. Abschirmung durch Gebäude oder andere natürliche Hindernisse) kann diese „Sichtbarkeit“ unterbrochen sein.
      • 2 Der Betrieb des GPRS-Netzes, wobei die Bedingungen des jeweiligen „Anbieters“ den Ausschlag geben.
      • 3 Die regelmäßige Aktualisierung und eventuelle Vervollständigung der Karten des vereinbarten Gebiets.
      • 4 Die Unerreichbarkeit der V-tron-Hardware, da kein GPS-Signal (das über Satelliten empfangen wird) und kein GSM-Signal die V-tron-Hardware erreichen kann, z. B. weil sich das Fahrzeug mit der eingebauten V-tron-Hardware in einer überdachten Garage, in einem Tunnel usw. befindet, was die V-tron-Hardware vollständig isolieren kann.
      • 5 Der Betrieb der Website von V-tron; sie sollte über das Internet normal zugänglich sein.
    4. V-tron haftet daher nicht für Unterbrechungen, Aussetzungen oder Einschränkungen des Dienstes, die darauf zurückzuführen sind, dass die GPS-Satelliten oder das GSM/GPRS-Netz nicht funktionieren oder fehlerhaft arbeiten, dass die V-tron-Hardware von V-tron nicht nach den Regeln der Kunst installiert wurde, dass die V-tron-Hardware oder die damit verbundenen Geräte fehlerhaft und/oder defekt sind oder dass sie auf zufällige Ursachen, auf gesetzliche oder behördliche Vorschriften oder auf Vorschriften der zuständigen Behörden zurückzuführen sind.
    5.  Störungen im Betrieb von V-tron infolge höherer Gewalt, die den Kunden für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Tagen an der Nutzung der Dienstleistung hindern, haben zur Folge, dass die Verpflichtungen zwischen V-tron und dem Kunden für die Dauer der höheren Gewalt wechselseitig ausgesetzt werden. Wenn die Erfüllung nicht mehr möglich ist, entbindet die höhere Gewalt V-tron von ihren Verpflichtungen und sie ist in keiner Weise schadenersatzpflichtig. Als höhere Gewalt gilt auch höhere Gewalt im Unternehmen der Partei, die V-tron mit der Erbringung der Dienstleistung beauftragt hat (GPRS-„Provider“, „Internet-Provider“ usw.). Im Falle von höherer Gewalt wird V-tron den Kunden so schnell wie möglich benachrichtigen.
    6. Die Haftung von V-tron beschränkt sich in jedem Fall auf die Gutschrift des dem Kunden für den betreffenden Zeitraum in Rechnung gestellten Betrags.
    7. Im Falle einer Neuerung/Umstellung auf einen anderen „Provider“ und/oder einer Umleitung auf ein anderes technisches System etc. kann es vorkommen, dass der Dienst für kurze Zeit nicht erreichbar ist. Diese vorübergehende Nichterreichbarkeit gilt nicht als Vertragsverletzung durch V-tron.
    8. V-tron hat das Recht, ein anderes Gerät zu liefern. Dies ist jedoch nur möglich, wenn es die gleiche Funktion hat wie das auf der Vorderseite des Vertrags angegebene Gerät.
  9. Suspendierung/Auflösung
  1. V-tron kann den Dienst ohne vorherige Inverzugsetzung aussetzen oder den Vertrag auflösen, ohne dass dem Kunden daraus ein Anspruch auf Schadenersatz erwächst, wenn:
 
  1. der Kunde Rechnungen nicht bis zum Fälligkeitstermin bezahlt oder eine vereinbarte Lastschrift widerruft.
  2. der Kunde gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags verstößt.
  3. das Funktionieren und/oder die Qualität des Dienstes durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Kunden gestört wird.
  4. der Käufer sich einer rechtswidrigen Nutzung im Rahmen dieser Lieferbedingungen und/oder des Vertrags schuldig macht.
  5. im Falle einer betrügerischen Verwendung des V-tron-Geräts.
  6. der Kunde das V-tron-Gerät und/oder die SIM-Karte nicht bestimmungsgemäß im Sinne der Lieferbedingungen und sonstiger vereinbarter Bestimmungen verwendet oder Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch Unbefugte durchgeführt werden.
  2. Wird der Vertrag aus einem der oben genannten Gründe gekündigt, ist der Kunde verpflichtet, V-tron den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser Schaden besteht in jedem Fall aus allen Beträgen, die der Kunde geschuldet hätte, wenn das gesamte Abonnement bedient worden wäre. 3. V-tron behält sich das Recht vor, die Dienstleistungsvereinbarungen aufzulösen, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein, wenn die technische Entwicklung und/oder die Umstände eine Fortführung der Dienstleistung in der vereinbarten Form nicht mehr vernünftig möglich machen.   10. Geltendes Recht Auf alle mit V-tron geschlossenen Verträge findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Für Streitigkeiten, die sich aus einem mit V-tron geschlossenen Vertrag ergeben, ist unter Ausschluss aller anderen Gerichte das niederländische Gericht zuständig. Diese Bestimmung gilt in vollem Umfang, wenn die Gegenpartei eine ausländische Partei ist.